德语助手
2017-09-07
Guten Tag, Sie sind in Deutschland, um Asyl zu beantragen.
Wir informieren Sie, wie das Asylverfahren in Deutschland abläuft und welche Rechte und Pflichten Sie haben.
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf ein Asylverfahren.
Sie haben aber auch die Pflicht, während des gesamten Verfahrens aktive mitzuwirken und immer die Wahrheit zu sagen.
Das ist wichtig für Sie, denn sonst gefährden Sie Ihr Asylverfahren. Bei Ihrer Ankunft in Deutschland werden Sie zunächst registriert. Wir fragen Sie nach Ihrem Namen, Herkunftsland, Geburtsdatum, Ihrer Religion, Sprache und Volkszugehörigkeit.
Wir fotographieren Sie und nehmen Ihre Fingerabdrücke ab. Kinder unter 14 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.
Nach der Registrierung erhalten Sie einen Ankunftsnachweis und stellen direkt dem Staatszentrum Ihren Asylantrag. Es kann aber sein, dass Sie erst in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden.
Dort erhalten Sie Ihren Ankunftsnachweis und erfahren, wann Sie Ihren Asylantrag persönlich stellen können.
Zu der persönlichen Antragstellung bringen Sie bitte Ihren Ankunftsnachweis und alle wichtigen Dokumente und Unterlagen mit, die Sie besitzen.
Das können Ihr Geburtsurkunde oder Ihr Pass sein.
Aber auch Reiseunterlagen oder Beweise für Ihre Fluchtgründe wie zum Beispiel Fotos.
Wir fragen Sie nach Ihrer Personalien sowie nach Wohnort, S chule und Ausbildung, Sprachkenntnissen und Reiseweg.
Teilen Sie uns auch mit, ob sich bereits Familienangehörige in Deutschland aufhalten, wo diese wohnen und ob sie auch im Asylverfahren sind oder waren.
Wenn Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie für die Dauer Ihres Asylverfahrens eine Aufenhaltsgestattung. Tragen Sie diese immer bei sich.
Doch bevor ihr Verfahren startet, müssen wir feststellen, ob Deutschland oder ein anderer europäischer Statt für die Prüfung Ihres Asylantrags zuständig ist. Das nennt sich Das Dublin-Verfahren.
Sie können nicht selbst entscheiden, welcher Statt Ihren Asylland prüft.
Darum erklären wir unter anderem, wann und wo Sie in die EU eingereist sind, ob Sie Familienangehörige in anderem Mitgleidstaat haben oder ob Sie in einem anderen Mitgliedsstaat bereits einen Asylantrag gestellt haben.
Sie haben das Recht, Gründe zu nennen, warum Sie nicht in diesen Statt zurückkehren können. Wenn das Bundesamt entscheidet, dass ein anderer Staat für Sie zuständig ist, müssen Sie in diesen Staat zurückkehren, damit der Antrag dort geprüft werden kann.
Sie können gegen diese Entscheidung klagen, achten Sie dabei auf die genannten Frist im Schreiben, Sie sollten dazu eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuzihen.
Wenn Deutschland für Ihren Asylantrag zuständig ist, findet eine Anhörung bei Bundesamt statt.
Sie werden dann direkt im Ankunftszentrum nach der Antragstellung zu Ihren Fluchtgründen angehört.
Oder aber erhalten Sie später schriftlich einen Termin zu Ihrer persönlichen Anhörung.
Diesen Termin müssen Sie unbedingt persönlich wahrnehmen.
Sollten Sie an diesem Tag krank sein oder sich verspäten, teilen Sie uns das am gleichen Tag mit. Bei der Krankheit reichen Sie uns bitte das Attest per Post nach. Sonst kann der Antrag abgelehnt oder Ihr Verfahren eingestellt werden.
Bei der Anhörung befragen wir Sie zu Ihren Fluchtgründen. Unsere Mitarbeitenden sind mit den Vehältnissen in Ihrem Herkunftsland vertraut. Und eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher übersetzt alles, was Sie sagen.
Sie dürfen auch eine vertraute Person als Beistand mitbringen. Sie brauchen keine Angst zu haben und erhalten ausreichend Zeit zu schildern, warum Sie aus Ihrem Herkunftsland ausgereist sind und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können.
Wichtig ist, dass Sie immer uns die Wahrheit sagen und nur das berichten, was Sie selbst erlebt haben. Hören Sie nicht auf den Rat von anderen, Falls die Ihnen vorschlagen, nicht selbst erlebte Dinge zu berichten.
Das kann Ihren Antrag gefährden. Und denken Sie daran, alle Unterlagen, die Sie mitgebracht haben, zu zeigen.
Achtung, alles, was Sie während der Anhörung nicht sagen oder zeigen, kann vielleicht später beim Bundesamt oder Volkgericht nicht mehr berücksichtigt werden.
Ihre gesamte Anhörung wird in einem Protokoll aufgenommen und Ihnen mündlich rückübersetzt. Sie können korrigieren oder ergänzen.
Sie erhalten das Protokoll direkt an dem Schluss oder später per Post. Wenn Sie den Dolmetscher nicht verstehen oder krank sind, dann sagen Sie das zu Beginn der Anhörung.
Wenn es für Sie aus persönlichen Gründen erforderlich ist, kann die Anhörung durch eine Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher.
Für die Anhörung bestimmter Personengruppen gibt es spezielle geschulte Mitarbeitende, sie stehen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfern von Folter und Menschenhandeln, traumatisierten Menschen und unbegleiteten Minderjährigen zur Seite.
Falls Sie betroffen sind, teilen Sie uns das am besten direkt bei Ihrer Antragstellung mit.
Zu Beginn des Asylverfahrens wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, es kann sein, dass Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag dort bleiben. Oder in einer anderen Unterkunft umziehen.
Sollten Sie umziehen, müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und eventuell dem Gericht ihren neuen Anschrift mitteilen.
Das ist enorm wichtig, weil die Briefe immer an die letzte Anschrift gesendet werden, die den Behörden mitgeteilt wurde.
Die Entscheidung des Bundesamtes teilen wir Ihnen schriftlich mit, falls Sie einen Rechtsbeistand haben, erhalten Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt den Brief. Wenn Sie mit der Entscheidung des Bundesamtes nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht zu klagen.
Achten Sie auf die genannte Frist im Schreiben. Nur innerhalb dieser Firsten können Sie klagen. Sie sollten dazu unbedingt einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuziehen.
Wenn Ihr Antrag vom BAMF und später auch vom Gericht abgelehnt wurde, müssen Sie Deutschland bis zu dem Termin verlassen, der Ihnen genannt wird. Wenn Sie nicht freiwillig ausreisen, können Sie auch abgeschoben werden.
Das entscheiden die Ausländerbehörden.
Nutzen Sie frühzeitig die bundesweiten Beratungsangebote für eine freiwillige Rückkehr. Die Beratungstellen informieren Sie über Ihre Kernmöglichkeiten.
Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie von Ihrer Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Wie lange diese gültig ist, hängt von Ihrem Schulstatus ab und kann zwischen einem und drei Jahren liegen.
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